SV-DJK Sommerach 1928 e.V.
Mitglied des BLSV, Kreis Kitzingen
VEREINSSATZUNG
§1 Name und Wesen:
- Der Verein führt den Namen SV-DJK Sommerach 1928 e.V. Er ist 1928 gegründet.
(Wiedergegründet als Rechtsnachfolger des 1933 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK Sommerach.)
- Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverband Diözesanverband Würzburg. Er untersteht dessen Satzung und Ordnung. Die Vereins-satzung unterliegt der Genehmigung des DJK Diözesanverband Würzburg. Der Verein führt das DJK-Zeichen. Seinen Farben sind weiß-blau.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen rechten und Pflichten.
- Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betr. Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK Sportverband.
- Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
- Der Verein SV-DJK Sommerach mit Sitz in 8711 Sommerach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung vom 01.01.1977 insbesondere durch Förderung des Volkssportes.
§ 2 Vereinsvermögen und Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Das gegenwärtige und zukünftige Vereinsvermögen darf nur für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (5) Satz 1 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
7. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
10. Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 5 Satz 1 und den
Aufwendungsersatz nach Absatz 9 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
11. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ziele und Aufgaben:
Der Verein wird seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmensch- lichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
- Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
- Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert den Volks-, und den Freizeitsport. Er bemüht sich um die Erziehung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürger, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.
- Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechenden Maßnahmen zur Unfallverhütung.
- Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
- Er arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben zu Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und Sport- vereinen hat zu Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse weltanschauliche Toleranz.
- Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
§ 4 Mitgliedschaft:
- Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
- Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
- Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sport- jugend richtet sich nach der Jugendordnung der einzelnen
Fachverbände.
- Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
- Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den verein in besonderem Maße verdienst gemacht haben.
Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt sie nach den Ehrenordnungen der Verbände.
- Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und
Wahlrecht.
- Aufnahme, Austritt, Ausschluss:
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK Gruppe) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen und diese entscheidet endgültig.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Rechtweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
Bei minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet außer durch Tot durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens 31.10. an den Vorstand. Er wird zum Ende des laufenden Jahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitglieder- verpflichtungen verstößt.
Vor dem Vorstand ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Betroffene kann gegen einen Ausschluss durch den Vorstand auch schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.
- Pflichten der Mitglieder:
- Am Sport und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und die Ordnung der DJK zu erfüllen.
- Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber Fachverbänden zu erfüllen.
- Die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
- Wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.
§ 5 Organe:
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitglieder- versammlung, Vorstand, Vereinsausschuss und erweiteter Vereinsausschuss.
Zusammensetzung:
Zum Vereinsausschuss gehören der Vorsitzende, die beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, der geistliche Beirat oder ein Mitglied des Pfarrgemeinderates, der Schatzmeister, der Schriftführer und drei Vereinsassistenten (Mitgliederverwaltung, Organisation, Objektmanagement).
Zum erweiterten Vereinsausschuss gehören Vorsitzende, die beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, der geistliche Beirat oder ein Mitglied des Pfarrgemeinderates, der Schatzmeister, der Schrift- führer und drei Vereinsassistenten (Mitgliederverwaltung, Organisation, Objektmanagement, der Jugendleiter und die Jugendleiterin sowie die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten.
Die Abteilungsleiterin Turnen/Gymnastik ist zugleich die Frauenwartin.
Vorstand gemäß §26 BGB:
Vorstand des Vereins gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein berechtigt, den Verein zu vertreten.
- Aufgaben des Vereinsvorstandes:
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder- versammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des DJK Sportverbandes sind:
- Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des DJK Sportverbandes Diözesanverband Würzburg entsprechend anzugleichen.
- An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverbänden teilzunehmen.
- Die Beschlüsse der Organe des DJK Sportverbandes zu erfüllen.
- Die festgesetzten Beträge termingerecht an den Diözesanverband sowie an die Fachverbände und Landessportbund zu leisten.
- Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Landes- sportbund und Fachverbänden zu sorgen.
- Aufgaben der Ausschussmitglieder:
Alle Ausschussmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.
Die Aufgaben im Einzelnen sind:
- Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
- Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.
- Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn im Verhinder- ungsfall, der nicht nachgewiesen braucht.
- Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik.
- Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und stellt den Jahres- abschluss auf.
- Der gewählte Kassenprüfer, prüft unter Vorlage der Bücher und
Belege die Kasse.
- Der Vereinsassistent Mitgliederverwaltung unterstützt den Schriftführer bei der Führung und Pflege der Mitgliederdaten durch ein entsprechendes Datenverarbeitungsprogramm.
- Der Vereinsassistent Organisation unterstützt den Vereinsvorstand bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von
Veranstaltungen des Hauptvereins.
- Der Vereinsassistent Objektmanagement unterstützt den Vereinsvorstand bei der Bewirtschaftung und Instandhaltung des Vereinsheimes.
- Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
- Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und vertritt die Anliegen des Frauensports.
- Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen haben die
verantwortliche Leitung ihrer Abteilung.
Die Eingehung von Arbeitsverträgen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
- Wahl und Beschlussfähigkeit:
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Jahresmitglieder- versammlung bzw. Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist auf der folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatz zu wählen, der bis zur nächsten Wahl im Amt bleibt. Der Vereinsaus- schuss sowie der erweiterte Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der DJK-Sportjugend
(14-18 Jahre) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die
Jahreshauptversammlung. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden auf 2 Jahre von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Mitgliederversammlung
Der Verein hat die Mitgliederversammlung in folgenden Formen:
- Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Zusammensetzung:
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16- jährigen Mitglieder.
Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als
Gäste beiwohnen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
(Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Zu- sammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des deutschen Sports oder Austritt)
- Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Verseinslebens getroffen werden.
- Wahl und Entlassung des Vorstandes oder von Ausschuss-
mitglieder und Wahl der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung und die Jahresrechnung des Vereins über
das abgelaufene Vereinsjahr.
- Festsetzung der Vereinsbeiträge
Der Jahresbeitrag ist angepasst an den Mindestbeitrag des BLSV. Erhöht sich dieser oder werden die Verbandsabgaben des BLSV oder der DJK erhöht, so erhöht sich der Jahresbeitrag dementsprechend, ohne dass deswegen eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Zu den unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Durch den Vorstand oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe diese beim Vorstand beantragt.
Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.
- Verfahrensbestimmung:
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angaben der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt im Schaukasten und Gemeindeblatt.
Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten bei denen zur Beschlussfassung eine ¾ Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durch- geführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlags- recht für die Wahlen haben:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und der Vereinsausschuss
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Austritt:
Der Austritt (aus dem DJK Sportverband Diözesanverband Würzburg) kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt "Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK Diözesanverband Würzburg mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der DJK Diözesanvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.
Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK
Diözesanverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom DJK Sportverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück, zur weitern Verwendung für die Sportpflege.
§ 7 Auflösung:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt", mit einer Frist von 14 Tagen einberufennen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit, bei Anwesendheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erfordeliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsberschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK Diözesenverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Sommerach, welche diese Vermögen, gemeinsam mit der Pfarrei St. Eucherius, trauhändlerisch zu verwalten hat, bis ein neuer DJK-Verein gegründet wird und die Rechtsnachfolge übernimmt.
Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar zur Sportpflege zu verwenden.
Sollte die politische Gemeinde Sommerach aufgelöst werden, so hat deren Rechtsnachfolger die vorgenannte Aufgabe zu überneh,men und das Vermögen des Vereins für das jetztige Gemeindegebiet zu verwenden.
Sommerach, den 22.04.2016