VEREINSSATZUNG

 

  1. Der Verein führt den Namen SV-DJK Sommerach 1928 e.V. Er ist 1928 gegründet.

  2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverband Diözesanverband Würzburg. Er untersteht dessen Satzung und Ordnung. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK Diözesanverband Würzburg. Der Verein führt das DJK-Zeichen. Seinen Farben sind weiß-blau.

  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. der Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.

  4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betr. Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK Sportverband.

  5. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.

  6. Der Verein SV-DJK Sommerach mit Sitz in 97334 Sommerach, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung insbesondere durch Förderung des Sportes und der Kultur.

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§ 2 Vereinsvermögen und Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Das gegenwärtige und zukünftige Vereinsvermögen darf nur für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden.

  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

  3. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.

  4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  5. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

  6. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 5 Satz 1 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  7. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  8. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

  9. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  10. Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 5 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 8 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

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§ 3

11. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ziele und Aufgaben:

Der Verein wird seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmensch- lichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Schützensport, Fußball, Turnen, Tennis Tischtennis und

    Korbball.

  2. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen.

  3. Er bemüht sich um die Erziehung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürger, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen demokratischen Lebensordnung.

  4. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechenden Maßnahmen zur Unfallverhütung.

  5. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.

  6. Er arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben zu Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und Sport- vereinen hat zu Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse weltanschauliche Toleranz.

  7. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

Mitgliedschaft:

  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der

Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sport- jugend richtet sich nach der Jugendordnung der einzelnen Fachverbände.

§ 4

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  1. b)  Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.

  2. c)  Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdienst gemacht haben.
    Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt sie nach den Ehrenordnungen der Verbände.

  3. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und Wahlrecht.

  4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss:

    1. a)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

      Die Anmeldung zur Aufnahme in den DJK-Verein (DJK Gruppe) erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand.
      Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen und diese entscheidet endgültig.
      Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.
      Bei minderjährigen Antragsstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.

    2. b)  Die Mitgliedschaft endet außer durch Tot durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

    3. c)  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens 31.12. an den Vorstand. Er wird zum Ende des laufenden Jahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam.

    4. d)  Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit seiner gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher innerhalb einer 4 Wochen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.

      Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

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Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und / oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

  1. a)  wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner

    Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,

  2. b)  wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den

    Vereinszweck verstößt,

  3. c)  wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die

    Vereinssatzung und / oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und / oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

  4. d)  wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

  5. e)  wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

e.) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 4.d für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. a)  Verweis,

  2. b)  Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an

    sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder

    der Verbände, welchen der Verein angehört,

  3. c)  Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für

    alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.

g.) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels

eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

5. Pflichten der Mitglieder:

  1. a)  Am Sport und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und

    die Satzung und die Ordnung der DJK zu erfüllen.

  2. b)  Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber Fachverbänden zu erfüllen.

  3. c)  Die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

  4. d)  Wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich

    in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.

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6. Datenschutz

  1. a)  Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der

    Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft in der DJK und im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Schieds- u. Wettkampfrichtern digital gespeichert:

    Name Adresse Nationalität Geburtsort Geburtsdatum Geschlecht

    T elefonnummer
    E-Mailadresse
    Bankverbindung
    Zeiten der Vereinszugehörigkeit

  2. b)  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

  3. c)  Als Mitglied des DJK und BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an die DJK und den BLSV zu melden:

    Name
    Vorname Geburtsdatum Geschlecht Sportartenzugehörigkeit

    Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken der DJK und des BLSV.
    Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt:

    Name
    Vorname Geburtsdatum Geschlecht Sportartenzugehörigkeit

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  1. d)  Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern (Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampf- richtern) bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  2. e)  Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

  3. f)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Daten- verwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist.

    Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

  4. g)  Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampf- richter) hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

  5. h)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

  6. i)  Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

  7. j)  Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt (ab 10 Personen, die mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind).

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§ 5

Organe:

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • der Vereinsausschuss

  • die Mitgliederversammlung

    Alle Entscheidungen außer der Regelungen in §2 und §4 dieser Satzung werden in Vorstandssitzungen des Vereinsausschuss protokolliert und mit einfacher Mehrheit getroffen. Die Entscheidungen zu den §2 u. §4 werden im Vereinsausschuss vorberaten und protokolliert.

  • (1)  Vorstand : (Aufgaben im Einzelnen unter Ziffer 10.2 a + d

    Der Vorstand besteht aus:

    •   der / dem Vorsitzenden,

    •   den fünf gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

  • (2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder bei dessen Abwesenheit durch die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des Paragrafen 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

  1. (4)  Wiederwahl ist möglich.

  2. (5)  Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

  3. (6)  DerVorstandführtdieGeschäftedesVereins.ImInnenverhältnisgilt,dassder Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 15.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 15.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

  4. (7)  Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

  5. (8)  Vorstandsmitglieder nach § 5 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

  6. (9)  Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

    ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur

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Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

(10) Vereinsausschuss

Zum Vereinsausschuss gehören die / der Vorsitzende, die fünf gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, der geistliche Beirat
oder ein Mitglied des Pfarrgemeinderates und drei Vereinsassistenten (Mitgliederverwaltung, Organisation, Objektmanagement), der Jugendleiter und die Jugendleiterin sowie die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten. Die Abteilungsleiterin Turnen / Gymnastik ist zugleich die Frauenwartin.

  1. Aufgaben des Vereinsvorstandes:
    Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des
    Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder- versammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen.

    Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des DJK Sportverbandes sind:

    1. a)  Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des DJK Sportver-

      bandes Diözesanverband Würzburg entsprechend anzugleichen.

    2. b)  An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverbänden teilzunehmen.

    3. c)  Die Beschlüsse der Organe des DJK Sportverbandes zu erfüllen.

    4. d)  Die festgesetzten Beträge termingerecht an den Diözesanverband sowie an die Fachverbände und Landessportbund zu leisten.

    5. e)  Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Landes- sportbund und Fachverbänden zu sorgen.

  2. Aufgaben der Ausschussmitglieder:
    Alle Ausschussmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.

    Die Aufgaben im Einzelnen sind:

    1. a)  Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich.

      Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.

    2. b)  Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgliche Dienst an den Vereinsmitgliedern.

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c) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

d) Im Einzelnen:
+ Die / Der stellv. Vorsitzende soziale Angelegenheiten kümmert

sich um alle Mitgliederangelegenheiten und soziale

Fragestellungen im Verein,

  • +  Die / Der stellv. Vorsitzende repräsentative Aufgaben nimmt

    Jubiläen, repräsentative Termine, auch bei anderen Organisationen, und Mitgliederjubiläen innerhalb des Vereins wahr.

  • +  Die / Der stellv. Vorsitzende Finanzen verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss auf,

  • +  Die / Der stellv. Vorsitzende Schriftführung / Mitgliederverwaltung führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv.

  • +  Die/Derstellv.VorsitzendeOrganisationistverantwortlichfürdie Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Verein.

  • e)  Der gewählte Kassenprüfer, prüft unter Vorlage der Bücher und Belege die Kasse.

  • f)  Der Vereinsassistent unterstützt die / den stellv. Vorsitzende / n
    bei der Führung und Pflege der Mitgliederdaten durch ein entsprechendes Datenverarbeitungsprogramm und bei Protokollen / Einladungen und sonstigem Schriftverkehr.

  • g)  Der Vereinsassistent Organisation unterstützt den Vereinsvorstand bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Hauptvereins.

  • h)  Der Vereinsassistent Objektmanagement unterstützt den Vereinsvorstand bei der Bewirtschaftung und Instandhaltung des Vereinsheimes.

  • i)  Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.

  • j)  Die Frauenwartin sorgt für die Durchführung der Aufgaben des Frauensports und vertritt die Anliegen des Frauensports.

  • k)  Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung. Die Eingehung von Arbeitsverträgen bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

3. Wahl und Beschlussfähigkeit:

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Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Jahresmitglieder- versammlung bzw. Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus, ist auf der folgenden Mitgliederversammlung ein Ersatz zu wählen, der bis zur nächsten Wahl im Amt bleibt. Der Vereinsaus- schuss sowie der erweiterte Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.

Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der DJK-Sportjugend (14-18 Jahre) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden auf 2 Jahre von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(11) Die Mitgliederversammlung

Der Verein hat die Mitgliederversammlung in folgenden Formen: - Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
- Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Digitale Mitgliederversammlung

  1. Zusammensetzung:
    Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die über 16- jährigen Mitglieder.
    Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.

  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    < >

    a)  Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von

    grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.
    (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Zusammen- schluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des deutschen Sports oder Austritt)

    b)  Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so
    großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens getroffen werden.

    c)  Wahl und Entlassung des Vorstandes oder von Ausschuss- mitglieder und Wahl der Kassenprüfer.

    d)  Beschlussfassung und die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Vereinsjahr.

    e)  Festsetzung der Vereinsbeiträge

    Der Jahresbeitrag ist angepasst an den Mindestbeitrag des BLSV.
    Erhöht sich dieser oder werden die Verbandsabgaben des BLSV
    oder der DJK erhöht, so erhöht sich der Jahresbeitrag dementsprechend,

     

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§ 6

Austritt:

ohne dass deswegen eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Zu den unter a) und b) genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Durch den Vorstand oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe diese beim Vorstand beantragt.

Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 3⁄4 der erschienen Mitglieder.

3. Verfahrensbestimmung:
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angaben der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens
2 Wochen einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt im Schaukasten und Gemeindeblatt.
Anträge auf Änderungen der Satzung und zu den Angelegenheiten bei denen zur Beschlussfassung eine 3⁄4 Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Wahl des Vorstands und des Vereinsausschusses erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durch- geführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlags- recht für die Wahlen haben:

- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und der Vereinsausschuss

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(12) Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.

Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

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§ 7

Der Austritt (aus dem DJK Sportverband Diözesanverband Würzburg) kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt "Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK Diözesanverband Würzburg mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechts- kräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der DJK Diözesanvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt.

Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK Diözesanverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zweck der Sportpflege vom DJK Sportverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück, zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

Auflösung:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagungsordnungspunkt "Austritt", mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann 3⁄4 Mehrheit des anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem DJK Diözesanverband unverzüglich mitzuteilen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seine Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Sommerach, welche dieses Vermögen, gemeinsam mit der Pfarrei St. Eucherius, treuhänderisch

zu verwalten hat, bis ein neuer DJK-Verein gegründet wird und die Rechts- nachfolge übernimmt.

Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Sportpflege zu verwenden.

Sollte die politische Gemeinde Sommerach aufgelöst werden, so hat deren Rechtsnachfolger die vorgenannte Aufgabe zu übernehmen und das Vermögen des Vereins für das jetzige Gemeindegebiet zu verwenden.

Die neugefasste Satzung (Änderung §1 Absatz 6: Änderung / Streichung Namen und Zweck; Änderung §2 Absatz 5, 6, 10: Änderung Aufwandsentschädigung und Aufwandsersatz; Änderung §3 Absatz 1, 2, 3: Änderung Verwirklichung des Vereinszweck; Änderung §4 Absatz 4 d: Mitgliederausschluss; Änderung §5: Zusammensetzung Vorstandschaft) wurde genehmigt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.10.2021 und tritt ab sofort in Kraft.

Änderungen vorgelesen und genehmigt Sommerach, den 01.10.2021

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1. Vorsitzender

stellv. Vorsitzender Soziale Angelegenheiten

stellv. Vorsitzender repräsentative Aufgaben

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stellv. Vorsitzender Finanzen

stellv. Vorsitzender Schriftführung / Mitgl. Verw

stellv. Vorsitzender Organisation

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Vereinsassistent Objektmanagement

Vereinsassistent Organisation

Vereinsassistent Mitgliederverwaltung

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SV-DJK Sommerach 1928 e.V.

Mitglied des BLSV, Kreis Kitzingen

 

 

 

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